Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Willkommen bei der Elite Automation Group. Die nachfolgenden Ausführungen definieren das rechtliche Fundament unserer Zusammenarbeit. Wir legen Wert auf Transparenz, juristische Präzision und faire Partnerschaften. Da wir uns auf hochkomplexe Automatisierungslösungen spezialisieren, die Technologien wie n8n und künstliche Intelligenz (OpenAI) integrieren, erfordern unsere Geschäftsbedingungen einen detaillierten Rahmen, um Leistungsbeschreibungen, Haftungsfragen und Nutzungsrechte eindeutig zu regeln.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln vollumfänglich und ausschließlich sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Elite Automation Group (nachfolgend „Anbieter“ oder „Agentur“ genannt), ansässig am Neuer Wall 10, 20354 Hamburg, und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt). Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, Werkleistungen und Beratungsaufträge, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Das Angebot der Elite Automation Group richtet sich explizit und ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Durch die Beauftragung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Elite Automation Group ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Das bloße Unterlassen eines Widerspruchs gegen fremde AGB stellt keine Zustimmung dar. Auch die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden führt nicht zu deren Einbeziehung.

(4) Im Rahmen dieser AGB umfassen die Begriffe „Automatisierungslösungen“ und „Workflows“ sämtliche vom Anbieter erstellten Skripte, Konfigurationen in n8n, API-Integrationen, Prompts für KI-Modelle sowie beratende Tätigkeiten zur Prozessoptimierung.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist, je nach konkreter Vereinbarung, die Erbringung von Dienstleistungen (Beratung, Schulung, Analyse) oder die Erstellung von Werken (Implementierung spezifischer Automatisierungs-Workflows, Software-Entwicklung). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag oder Angebot. Sofern nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg als schuldbare Hauptleistung definiert ist, handelt es sich vorrangig um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB, bei dem die Tätigkeit als solche und nicht ein spezifischer wirtschaftlicher Erfolg geschuldet ist.

(2) Automatisierungstechnologien: Der Anbieter spezialisiert sich auf die Verbindung von Schnittstellen (APIs) unter Nutzung von Middleware wie n8n sowie die Integration generativer KI-Modelle (z.B. OpenAI). Der Kunde erkennt an, dass die Funktionalität dieser Lösungen maßgeblich von der Verfügbarkeit und den API-Spezifikationen Dritter abhängt.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Leistung nach eigenem Ermessen durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch beauftragte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nur, wenn dies explizit schriftlich fixiert wurde.

(4) Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts (Change Requests) durch den Kunden bedürfen einer Prüfung durch den Anbieter. Sollten diese Änderungen Mehraufwand verursachen, ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung sowie die Zeitpläne entsprechend anzupassen. Der Anbieter wird den Kunden über den voraussichtlichen Mehraufwand informieren, bevor die Änderungen umgesetzt werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Dienstleistungen auf der Website oder in Marketingmaterialien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

(3) Angebote der Elite Automation Group sind, sofern nicht anders vermerkt, für einen Zeitraum von 14 Tagen bindend. Danach ist der Anbieter an das Angebot nicht mehr gebunden und behält sich eine Neukalkulation vor.

§ 4 Besondere Bestimmungen zu KI-Modellen und Drittanbieter-APIs

(1) Abhängigkeit von Drittanbietern: Die erstellten Automatisierungen basieren häufig auf den Schnittstellen (APIs) von Drittanbietern (z.B. OpenAI, Google, Microsoft, CRM-Systeme). Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für die dauerhafte Verfügbarkeit, Unveränderlichkeit oder Funktionalität dieser APIs. Sollte ein Drittanbieter seine API ändern, einschränken oder abschalten, so gilt die notwendige Anpassung der Automatisierung als gesondert zu vergütende Leistung und nicht als Mangelbeseitigung.

(2) Generative KI (OpenAI u.a.): Bei der Integration von KI-Modellen weist der Anbieter ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse generativer KI („Outputs“) probabilistischer Natur sind. Es kann zu sogenannten „Halluzinationen“ (faktisch falschen Ausgaben) kommen. Der Anbieter schuldet daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der von der KI generierten Texte oder Daten. Es obliegt dem Kunden, Mechanismen zur Prüfung kritischer KI-Outputs (Human-in-the-Loop) zu etablieren.

(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Lizenzverträge mit Drittanbietern (z.B. eigener OpenAI API-Key, n8n-Lizenz) abzuschließen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Anbieter diese Lizenzen im Rahmen eines Reselling-Modells stellt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Erfolg der Automatisierungsprojekte hängt maßgeblich von der qualifizierten Mitwirkung des Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Zugangsdaten (API-Keys, Serverzugänge), Dokumentationen und Testdaten unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde benennt einen qualifizierten Ansprechpartner, der befugt ist, verbindliche Entscheidungen im Projektverlauf zu treffen. Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung oder verzögerte Entscheidungen des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters und können zu einer Anpassung des Zeitplans sowie zu Mehraufwandsvergütungen führen.

(3) Vor der Produktivsetzung von Automatisierungen ist der Kunde verpflichtet, eine umfassende Abnahme und Prüfung in einer Testumgebung oder unter kontrollierten Bedingungen durchzuführen. Der Kunde trägt das Risiko für Schäden, die durch den ungeprüften Einsatz von Automatisierungen im Live-Betrieb entstehen, sofern der Anbieter die Möglichkeit zur Prüfung eingeräumt hat.

(4) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, die dem Anbieter zur Verfügung gestellten Daten und Prozesse zu verarbeiten und dass durch die Automatisierung keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot und versteht sich stets in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Abrechnungsmodelle:

(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch gemäß § 286 BGB in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(4) Während des Verzugs ist die Geldschuld mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem behält sich der Anbieter vor, die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro geltend zu machen sowie weitere Schadensersatzansprüche zu stellen.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind.

§ 7 Abnahme (bei Werkverträgen)

(1) Soweit eine Werkleistung (z.B. Erstellung eines spezifischen Workflows) geschuldet ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald der Anbieter die Fertigstellung anzeigt.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Diese Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 8 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Die vom Anbieter erstellten Konzepte, Skripte, Codes und Workflow-Strukturen sind urheberrechtlich geschützte Werke.

(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung überträgt der Anbieter dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck im eigenen Unternehmen zu nutzen.

(3) Eine Weiterlizenzierung, Veräußerung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte (z.B. als White-Label-Produkt) ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters und ggf. Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr untersagt.

(4) Der Anbieter behält sich das Recht vor, Teile des Quellcodes, Bibliotheken, Module oder generische Workflow-Komponenten („Background IP“), die er für den Kunden entwickelt hat, auch für andere Projekte zu verwenden, sofern keine geschäftsspezifischen Geheimnisse des Kunden darin enthalten sind.

§ 9 Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Bei Werkleistungen gewährleistet der Anbieter, dass die Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.

(2) Im Falle eines Mangels hat der Anbieter zunächst das Recht auf Nacherfüllung (nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3) Keine Gewährleistung wird übernommen für Fehler, die durch:

entstanden sind.

(4) Bei reinen Dienstverträgen (Beratung) besteht kein Anspruch auf Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich ein Anspruch auf fachgerechte Ausführung der Tätigkeit.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Der Kunde ist für seine Datensicherung (Backups) selbst verantwortlich.

(4) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden oder sonstige Vermögensschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Der Anbieter haftet ausdrücklich nicht für Inhalte, die durch KI-Systeme generiert wurden, insbesondere nicht für deren Rechtmäßigkeit, Urheberrechtsfreiheit oder inhaltliche Korrektheit. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung solcher KI-generierten Inhalte resultieren.

§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden.

(2) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO schließen.

(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von KI-Schnittstellen (z.B. OpenAI) Daten an Server in Drittländern (USA) übertragen werden können. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Endkunden oder Mitarbeiter hierüber entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu informieren.

§ 12 Referenznennung

Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden nach erfolgreichem Projektabschluss als Referenz auf seiner Website und in anderen Medien zu nennen und dabei das Firmenlogo des Kunden zu verwenden, es sei denn, der Kunde widerspricht diesem Recht schriftlich aus wichtigem Grund.

§ 13 Laufzeit und Kündigung (bei Dauerschuldverhältnissen)

(1) Wartungs- oder Supportverträge werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelvertrag anders geregelt, 3 Monate zum Monatsende.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als zwei Monaten oder bei schwerwiegender Verletzung vertraglicher Pflichten.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Elite Automation Group in Hamburg.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.


Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen